KOSTEN / HONORAR

Die Einordnung des Honorars ist in erster Linie abhängig von der Art der Leistungen, die erbracht werden sollen.

Nachdem im Oktober 2009 die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) mit seinen Bestimmungen für Wertermittlung nach der Honorartafel § 34 Abs. 1 (HOAI) entfiel, kann das Honorar zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei vereinbart werden.
In der Regel ist der notwendige Zeitaufwand für die Höhe des Honorars maßgeblich.
Die Höhe des Honorars hängt jedoch auch von der Art der Schwierigkeit des zu bewertenden Objektes und von dem zu ermittelnden Wert ab.
Bei Gutachten für Gerichte erfolgt die Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).

In einem persönlichen Gespräch mit dem Auftraggeber werden die benötigten Leistungen besprochen.
Für Fragen stehen ich Ihnen gern auch unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

Tel.: 03377. 395 020 | Tel.: 033762. 406 38 | mobil: 0176. 61 881 800