KOSTEN / HONORAR

Die Einordnung des Honorars ist in erster Linie abhängig von der Art der Leistungen, die erbracht werden sollen.
Nachdem im Oktober 2009 die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) mit seinen Bestimmungen für Wertermittlung nach der Honorartafel § 34 Abs. 1 (HOAI) entfiel, kann das Honorar zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei vereinbart werden.
In der Regel ist der notwendige Zeitaufwand für die Höhe des Honorars maßgeblich.
Die Höhe des Honorars hängt jedoch auch von der Art der Schwierigkeit des zu bewertenden Objektes und von dem zu ermittelnden Wert ab.
Bei Bewertungen von z.B. Erbbaurechten, Nießbrauch- und Wohnungsrechten, Bewertungen für verschiedene Stichtage oder wenn die notwendigen Unterlagen erst durch den Sachverständigen beschafft oder angefertigt werden müssen, wie z. B. durch ein örtliches Aufmaß der baulichen Anlagen, ist ein erheblich höherer Aufwand notwendig, als für eine kurze und überschlägige Wertermittlung nach Vorlagen von Banken oder Versicherungen.
Bei Gutachten für Gerichte erfolgt die Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).
In einem persönlichen Gespräch mit dem Auftraggeber werden die benötigten Leistungen besprochen und das Honorar festgelegt.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

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