FÜR WELCHE GEBÄUDEARTEN GILT DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Für Gebäude, die nicht regelmäßig (weniger als 25% des Jahresenergiebedarfes) geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser gilt die EnEV nicht. Weiterhin nicht für Gotteshäuser, Gebäude in der Zwangsversteigerung, unter Denkmalschutz stehende, sowie bei gesetzlichem Übergang (Erben, Schenkung).

Was regelt die EnEV?
Die EnEV regelt insbesondere:
  • die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude (Bestand und Neubau) die energetische Mindestanforderungen für Neubauten
  • die energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
  • die Mindestanforderungen für Heizungstechnik sowie Warmwasserversorgung
  • die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Was ändert sich mit der ENEV 2014 gegenüber der EnEV 2009?
Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 sind:
  • die Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen bei Neubauten ab 2016 um 25Prozent
  • die Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca.20 Prozent
  • die Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. So müssen Kessel, die nach dem 01. Januar 1985 eingebaut wurden nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel.
  • Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz(U-Wert d" 0,24 W/m² K) erfüllen, müssen ab 2016 gedämmt sein. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.
  • Neu ist die Einführung der Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).
  • Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung oder Leasing von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden.
  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Wichtig: Der Energieausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden!
Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen bestehen?
  • Heizkessel, die nach dem 01. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur-und Brennwertkessel.
  • Die Pflicht zur Dämmung von warmwasserführenden Rohren in unbeheizten Räumen.
  • Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde aufgehoben (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).
Was ändert sich beim Energieausweis?
Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen/Ergänzungen:
  • Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) sind künftig fester Bestandteil des Energieausweises.
  • Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden.
  • Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.
  • Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen die oben genannten Angaben enthalten sein.
Weiterhin enthalten die neuen Energieausweise eine Skala und Effizienzklassen. Diese wird auf ein Maximum von 250 kWh/m²a (vorher 400 kWh/m²a) begrenzt. Außerdem werden Gebäude analog zu Haushaltgeräten in Effizienzklassen von A+ (energetisch gut) bis H (energetisch schlecht) eingestuft. Zusätzlich weist der Ausweis den Primärenergieverbrauch aus:
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Wurde der Energieausweis unter einer früheren Fassung der EnEV (2007/2009) erstellt, kann die Energieeffizienzklasse für diese Ausweise freiwillig angegeben werden gemäß folgender Einteilung, wobei hiervon abgeraten wird, da Sie im Falle einer falschen Einordnung unter Umständen haftbar sind.
Endenergieverbrauch oder -bedarf 
      < 30 kWh/(m² a)    
      < 50 kWh/(m² a)    
      < 75 kWh/(m² a)    
    < 100 kWh/(m² a)    
    < 130 kWh/(m² a)    
    < 160 kWh/(m² a)    
    < 200 kWh/(m² a)    
    < 250 kWh/(m² a)    
    > 250 kWh/(m² a)    
    Energieeffizienzklasse
A+
A
 B
C
D
E
F
G
H
Bereits ausgestellte Energieausweise nach EnEV 2009 und EnEV 2007 behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit für insgesamt 10 Jahre nach Ausstellung.
Für weitere Informationen finden Sie hier den vollständigen Text der aktuellen Energieeinsparverordnung(EnEV) 2014 (pdf)