WELCHE ART VON ENERGIEAUSWEIS BENÖTIGEN SIE?

1. Bedarfs- oder Verbrauchsausweis für Wohngebäude

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen.
Beim Bedarfsausweis legt der Fachmann dem Energieausweis die Bausubstanz und die Anlagentechnik, insbesondere für Heizung und Warmwasser, des Gebäudes zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energiemenge, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird. Dieser kostet in der Regel für ein Wohngebäude 297,50 €. Bei Einfamilienhäusern die vor in Kraft treten der ersten Energieeinsparverordnung zum 01. November 1977 errichtet wurden und bislang nicht modernisiert wurden muss i.d.R. der bedarfsorientierte Ausweis erstellt werden.

Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen, und legt den Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren zugrunde. Witterungseinflüsse werden "herausgerechnet". Auch die Warmwasserbereitung wird beim Verbrauchsausweis berücksichtigt. Die Bewertung eines Gebäudes im Verbrauchsausweis wird auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner beeinflusst. Ein solcher Ausweis kostet ab 99,00 €.

2. Welcher der beiden Energieausweise ist zulässig?

Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten herrscht für alle Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten. Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden:
  • Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag ab dem 01. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 01. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen).
  • Sind die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht erfüllt, darf der Energieausweisaus für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten nur als Bedarfsausweis ausgestellt werden.
  • Wird ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt, ist nur ein Bedarfsausweis zulässig.
Beachten Sie bitte, dass ab 01. Mai 2015 folgende Tatbestände nach § 27 der EnEV 2014 eine Ordnungswidrigkeit darstellen und diese Missachtung der Energieeinsparverordnung kann Hausbesitzer bis zu 50.000 Euro kosten:
  • alte Heizkessel entgegen §10 Absatz 1 betrieben werden
  • Heizungs-und Warmwasserleitungen und Armaturen nicht nach §10 Absatz 2 gedämmt sind oberste Geschossdecken nicht nach §10 Absatz 3 gedämmt sind
  • kein Energieausweis nach Neubau eines Gebäudes übergeben wurde
  • bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der Neuvermietung oder des Verkaufs eines bestehenden Gebäudes / einer Wohnung kein Energieausweis vorgelegt wurde, nach Abschluss des Miet-bzw. Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes kein Energieausweis übergeben wurde
  • Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen gemäß § 16a nicht gemacht wurden, Angaben im Energieausweis nach §17 Absatz 5 nicht korrekt sind
  • ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach §21 vorliegt

Wer sich daran nicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert z.B. bei nicht Vorlage des Energieausweises ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro. Das gilt auch, wenn Hausbesitzer dem Energieberater falsche Daten für den Energieausweis zur Verfügung stellen. Daher gilt, kein Verkauf oder keine Vermietung mehr ohne gültigen Energieausweis. Die meisten Notare lehnen mittlerweile eine Beurkundung ohne Vorlage des Energieausweise ab. Die Bußgeldregelung hierfür ist seit 01. Mai 2015 in Kraft.



Tipps für Sie:


Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 der Energieeinsparverordnung vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 01. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.