Energieausweis

Im Rahmen der Gutachtenerstellung für Ihre Immobilienbewertung biete ich Ihnen als geprüfte Energiewert-Expertin an, den bei Verkauf oder Vermietung eines Wohngebäudes ab 01. Mai 2014 zwingend benötigten Energieausweis auszustellen. Ab 01. Mai 2015 gilt die Nichtvorlage als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Der Energieausweis liefert Ihnen wichtige Informationen über den energetischen Zustand eines Gebäudes und gegebenenfalls Empfehlungen bezüglich einer Modernisierung, Zudem ist der Energieausweis auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) seit 2009 verpflichtend bei der Veräußerung oder Vermietung einer Immobilie.

Sie erhalten je nach Ausführung einen offiziellen, der Verordnung entsprechenden, gesetzeskonformen und registrierten Energieausweis als verbrauchsorientierten Ausweis (i.d.R. Baujahre ab 01. November 1977 bzw. ab 5 Wohnungen) oder als bedarfsorientierten Ausweis (Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und älter als 01. November 1977).
sprengnetter energiewert-experte
Ich erstelle Energieausweise für:
  • Wohngebäude mit bis zu zwölf Wohneinheiten
  • Mischobjekte mit max. 10 % gewerblicher Nutzung bei Erstellung für das Gesamtobjekt
  • Mischobjekte mit > 10 % gewerblicher Nutzung nur für den wohnwirtschaftlichen Teil, sofern
    wohnwirtschaftlich und gewerblich genutzte Fläche auf getrennten Ebenen sind (Vollgeschosse)
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen.
Energieverbrauchsausweis:
Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen. Er legt den Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren zugrunde. Witterungseinflüsse werden "herausgerechnet". Auch die Warmwasserbereitung wird beim Verbrauchsausweis berücksichtigt. Die Bewertung eines Gebäudes im Verbrauchsausweis wird auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner beeinflusst.
Energiebedarfsausweis:
Beim Bedarfsausweis legt der Fachmann dem Energieausweis die Bausubstanz und die Anlagentechnik (bes. für Heizung und Warmwasser) des Gebäudes zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energiemenge, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.
Bei Einfamilienhäusern, die vor in Kraft treten der ersten Energieeinsparverordnung zum 01. November 1977 errichtet und bislang nicht modernisiert wurden, muss i.d.R. der bedarfsorientierte Ausweis erstellt werden
Dipl.-Ing.-Ök. Dagmar Kroner | Sachverständigenbüro Kroner

Töpchiner Weg 28 • 15806 Zossen
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