Honorar
Die Einordnung des Honorars ist in erster Linie abhängig von der Art der Leistungen, die erbracht werden sollen.
Nachdem im Oktober 2009 die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) mit seinen Bestimmungen für Wertermittlung nach der Honorartafel § 34 Abs. 1 (HOAI) entfiel, kann das Honorar zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei vereinbart werden.
Nachdem im Oktober 2009 die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI) mit seinen Bestimmungen für Wertermittlung nach der Honorartafel § 34 Abs. 1 (HOAI) entfiel, kann das Honorar zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei vereinbart werden.
In der Regel ist der notwendige Zeitaufwand für die Höhe des Honorars maßgeblich. Die Höhe des Honorars hängt jedoch auch von der Art der Schwierigkeit des zu bewertenden Objektes und von dem zu ermittelnden Wert ab.
Bei Gutachten für Gerichte erfolgt die Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).
Bei Gutachten für Gerichte erfolgt die Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).
In einem persönlichen Gespräch werde ich mit Ihnen als Auftraggeber die benötigten Leistungen besprechen.
Für Fragen stehe ich Ihnen gern auch unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
+49 (0)3377 395 020
+49 (0)176 61 881 800
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Dipl.-Ing.-Ök. Dagmar Kroner | Sachverständigenbüro Kroner-Jurthe
Töpchiner Weg 28 • 15806 Zossen
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